
- Ein Content Creator produziert und veröffentlicht online Videos, Fotos, Texte oder Livestreams für ein Publikum und verdient daran: Werbung, Abos, Einzelverkäufe, Kooperationen.
- Das deutsche Recht kennt keinen eigenen Status: Wer nachhaltig mit Gewinnabsicht Inhalte verkauft, ist Unternehmer, in der Praxis meist mit Gewerbe (§ 15 EStG) und Gewerbeanmeldung (§ 14 GewO).
- Umsatzsteuerlich kann die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) greifen; die Leistung an OnlyFans in Großbritannien ist in Deutschland in der Regel ohnehin nicht steuerbar.
- Bezahlte Werbung muss als Werbung erkennbar sein (§ 5a Abs. 4 UWG, § 6 DDG), und wer geschäftsmäßig einen digitalen Dienst anbietet, braucht ein Impressum (§ 5 DDG).
Rechtslage und Zahlen geprüft am 7. Oktober 2026. Die Quellen finden Sie am Ende des Artikels.
Ein Content Creator (auch Creatorin oder Content-Creatorin) ist eine Person, die online Videos, Fotos, Texte, Podcasts oder Livestreams für ein Publikum produziert und veröffentlicht und damit Geld verdient: mit Werbung, Abonnements, Einzelverkäufen, Trinkgeldern oder Kooperationen mit Marken. Einen eigenen Rechtsstatus gibt es dafür in Deutschland nicht.
Herkunft und Bedeutung
Der Begriff stammt aus dem Englischen und wurde von den Plattformen selbst verbreitet, weil er anders als „YouTuber“ oder „Instagrammer“ alle Formate abdeckt. Er umfasst sehr unterschiedliche Tätigkeiten: Videoproduzenten, Streamerinnen, Fotografen, Podcaster, Creatorinnen auf OnlyFans, Fansly oder der französischen Plattform MYM, und UGC-Creator, die Inhalte für die Kanäle von Marken liefern.
„Influencer“ ist enger: Gemeint ist ein Creator, dessen Reichweite genutzt wird, um Produkte oder Dienstleistungen anderer zu bewerben. Jeder Influencer ist Content Creator, aber nicht jeder Content Creator ist Influencer. Der Unterschied ist nicht nur sprachlich, denn für bezahlte Werbung gelten eigene Regeln.
Was das Gesetz sagt
Unternehmer wie andere auch. Wer nachhaltig und mit Gewinnabsicht Inhalte verkauft, ist selbständig tätig. Das Einkommensteuergesetz unterscheidet Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) und aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 EStG), zu der auch die künstlerische und die schriftstellerische Tätigkeit gehören. Die Finanzverwaltung behandelt Influencer grundsätzlich als Gewerbetreibende; der Steuerguide des Finanzministeriums Baden-Württemberg sagt es ausdrücklich. Für Creatorinnen auf Abo-Plattformen gilt in der Praxis dasselbe. Eine freiberufliche Einordnung ist nicht ausgeschlossen, muss aber im Einzelfall begründet werden, am besten vorab mit einem Steuerberater.
Gewerbeanmeldung und Finanzamt. Wer ein Gewerbe beginnt, muss es gleichzeitig beim Gewerbeamt anzeigen (§ 14 GewO). Danach übermitteln Sie innerhalb eines Monats den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über ELSTER. Die Einnahmen sind steuerpflichtig, egal wie hoch; Gewerbesteuer fällt für Einzelunternehmer erst oberhalb eines Freibetrags von 24.500 € Gewerbeertrag an. Die Schritte im Einzelnen beschreibt unser Leitfaden OnlyFans-Einnahmen versteuern.
Umsatzsteuer. Die Kleinunternehmerregelung befreit Umsätze von der Umsatzsteuer, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitet (§ 19 UStG). Bei OnlyFans gilt die Plattform als Leistende gegenüber dem Fan; Ihre eigene Leistung an die Plattform in Großbritannien ist in Deutschland in der Regel nicht steuerbar. Anders sieht es bei Kooperationen mit deutschen Marken aus.
Werbung und Impressum. Wer gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung für ein fremdes Unternehmen wirbt, muss den kommerziellen Zweck kenntlich machen (§ 5a Abs. 4 UWG); in digitalen Diensten müssen kommerzielle Kommunikationen klar als solche erkennbar sein (§ 6 DDG). Das Gesetz vermutet eine Gegenleistung, solange Sie nicht glaubhaft machen, dass Sie keine erhalten haben. Wer geschäftsmäßig einen digitalen Dienst anbietet, etwa eine eigene Website, muss außerdem Namen und Anschrift leicht erkennbar angeben (§ 5 DDG). Wie weit das für ein Profil auf einer Plattform reicht, sollten Sie klären, bevor Sie Ihre Privatanschrift veröffentlichen; viele Creatorinnen nutzen dafür eine Geschäftsanschrift.
Minderjährige. Inhalte mit sexuellem Bezug dürfen unter keinen Umständen Minderjährige zeigen oder einbeziehen. Abo-Plattformen für Erwachsene lassen nur volljährige Creator zu und prüfen Identität und Alter.
Typische Fehler
- Mit der Anmeldung warten, bis die Einnahmen „richtig“ sind, obwohl jeder Euro steuerpflichtig ist.
- Sich selbst als Freiberuflerin einstufen, um Gewerbeanmeldung und Gewerbesteuer zu sparen, ohne schriftliche Begründung.
- Den Werbehinweis weglassen, weil das Produkt geschenkt und nicht bezahlt war.
- Private und geschäftliche Zahlungen auf einem Konto mischen, was Steuererklärung und Bankprüfung erschwert.
Verwandte Begriffe
Der UGC-Creator produziert für Marken, ohne die eigene Reichweite einzusetzen; das Camgirl arbeitet live vor der Kamera, meist auf Plattformen für Erwachsene. Und der Shadowban gehört zum Alltag jedes Creators, der seine Reichweite über soziale Netzwerke aufbaut.
Häufige Fragen
Was ist ein Content Creator?
Muss ich als Content Creator ein Gewerbe anmelden?
Ist man als Content Creator Kleinunternehmer?
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Steuerguide für Influencer (Gewerbe, Gewerbeanmeldung, Gewerbesteuer-Freibetrag, Kleinunternehmerregelung) Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
- § 18 EStG (Einkünfte aus selbständiger Arbeit, freiberufliche Tätigkeit) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 19 UStG (Kleinunternehmer: 25.000 € im Vorjahr, 100.000 € im laufenden Jahr) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 5 DDG (Allgemeine Informationspflichten, Impressum) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 5a UWG (Irreführung durch Unterlassen, Kenntlichmachen des kommerziellen Zwecks) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung zu Ihrer konkreten Situation. OFM Legal ist keine Rechtsanwaltskanzlei: Rechtsdienstleistungen und Vertretung vor Gericht übernehmen unsere Partneranwälte.








