Creatorinnen & Creator

Recht am eigenen Bild für Creatorinnen: was Sie abgeben und was Ihnen bleibt.

Recht am eigenen Bild für Creatorinnen: was Agentur und Plattform nutzen dürfen, Reichweite der Einwilligung, Widerruf, KI, Deepfakes und Schadensersatz.

Von Olivier MaciejewskiAktualisiert am 5. Oktober 202612 Min. Lesezeit
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Das Wichtigste
  • Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Ihrer Einwilligung verbreitet oder öffentlich gezeigt werden, auch wenn Sie Ihre Inhalte selbst veröffentlichen; ein Verstoß ist nach § 33 KUG strafbar.
  • Eine Einwilligung reicht nur so weit, wie sie erteilt wurde: Zweck, Plattformen, Dauer und Gebiet gehören schriftlich festgehalten.
  • Eine unbefristete Einwilligung ist nicht automatisch unwiderruflich, endet aber auch nicht von selbst: Das Bundesarbeitsgericht verlangt für den Widerruf einen plausiblen Grund.
  • Recht am eigenen Bild und Urheberrecht sind zwei verschiedene Rechte: Bei Fotos des Agenturfotografen gehört das Bild Ihnen, die Rechte am Foto aber zunächst ihm.
  • Deepfake, KI-Klon, Weiternutzung nach Ihrem Ausstieg: Abmahnung, einstweilige Verfügung, Unterlassung und Schadensersatz stehen zur Verfügung, bei kommerzieller Nutzung regelmäßig in Höhe einer üblichen Lizenzgebühr.

Rechtslage und Zahlen geprüft am 5. Oktober 2026. Die Quellen finden Sie am Ende des Artikels.

Das Recht am eigenen Bild erlaubt jedem Menschen, sich gegen die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung seines Bildnisses ohne Einwilligung zu wehren. Es gilt uneingeschränkt auch für Creatorinnen und Creator: Wer auf OnlyFans, MYM oder Instagram veröffentlicht, willigt in eine bestimmte Nutzung ein, verzichtet aber nicht auf sein Bild. Hier lesen Sie, was Sie einer Agentur oder Plattform tatsächlich einräumen, wie weit eine Einwilligung reicht, wann Sie sie widerrufen können, wie sich das Urheberrecht davon unterscheidet, was KI verändert und welche Ansprüche Sie in welcher Reihenfolge nutzen.

Was schützt das Recht am eigenen Bild einer Creatorin?

Die Grundlage steht in § 22 des Kunsturhebergesetzes (KUG): Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Dahinter steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das die Rechtsprechung aus dem Grundgesetz ableitet. Die Ausnahmen des § 23 KUG, etwa für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, spielen für bezahlte Inhalte praktisch keine Rolle. Wer ein Bildnis entgegen §§ 22, 23 KUG verbreitet, macht sich nach § 33 KUG strafbar, allerdings nur auf Antrag.

Eine Creatorin erteilt viele Einwilligungen: der Plattform für die Veröffentlichung, der Agentur für die Werbung, dem Fotografen für die Verwertung seiner Bilder. Jede gilt für einen bestimmten Zweck. Alles darüber hinaus ist wieder eine Rechtsverletzung: ein Bezahlinhalt auf einer Leak-Seite, ein Foto, das die Agentur nach Ihrem Ausstieg weiter nutzt, ein Gesicht in einem KI-Video.

Im Internet kommt ein zweiter Schutz hinzu: Das Bild einer erkennbaren Person ist ein personenbezogenes Datum. Die DSGVO gibt Ihnen ein Recht auf Löschung (Art. 17), und Sie können sich bei der Datenschutzaufsichtsbehörde beschweren (Art. 77), wenn ein Betreiber nicht reagiert. Wie KUG und DSGVO im Einzelnen zusammenspielen, ist in der Rechtsprechung allerdings nicht abschließend geklärt.

Recht am Bild oder Urheberrecht: Wer hat welches Recht?

Das Recht am eigenen Bild schützt die abgebildete Person. Das Urheberrecht schützt den, der das Foto oder Video geschaffen hat. Beide bestehen an derselben Datei nebeneinander, und sie gehören nicht unbedingt derselben Person.

InhaltRecht am eigenen BildRechte am Foto oder Video
Selfie, selbst gedrehtes VideoSieSie
Fotos des AgenturfotografenSieDer Fotograf, soweit er keine Nutzungsrechte eingeräumt hat
Fotos eines Angestellten der AgenturSieZunächst der Angestellte; die Agentur erhält Nutzungsrechte nur, soweit sich das aus Arbeitsvertrag und Zweck ergibt (§ 43 UrhG)
Inhalt mit einer anderen PersonJede sichtbare PersonJe nachdem, wer gefilmt und geschnitten hat
KI-Bild auf Basis Ihrer FotosSie, wenn Sie erkennbar sindUnsicher: Das Urheberrecht setzt eine menschliche Schöpfung voraus

Zwei Folgen. Erstens wird eine Agentur, die ein Shooting bestellt und bezahlt, nicht automatisch Inhaberin aller Rechte: Der Lichtbildner hat das Schutzrecht (§ 72 UrhG), und sind die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, reichen die eingeräumten Rechte nur so weit, wie der gemeinsame Vertragszweck es erfordert (§ 31 Abs. 5 UrhG). Zweitens darf der Fotograf Fotos, auf denen Sie erkennbar sind, nicht ohne Ihre Einwilligung nach § 22 KUG verbreiten. Für jede Nutzung braucht es beides.

Was Sie einer Agentur oder Plattform einräumen

Der Plattform

Eine Plattform wird nicht Eigentümerin Ihrer Inhalte, erhält aber eine Lizenz, teils eine sehr weite. Die Nutzungsbedingungen von OnlyFans (Fassung August 2024) halten fest, dass die Plattform Ihre Inhalte nicht besitzt, Sie ihr aber eine unbefristete, nicht ausschließliche, weltweite, kostenlose, unterlizenzierbare und übertragbare Lizenz für alles einräumen, was mit dem Betrieb ihrer Dienste zusammenhängt, einschließlich deren Verbesserung. Diese Bedingungen sind nicht verhandelbar: Lesen Sie sie vor der Veröffentlichung, bewahren Sie eine datierte Kopie der akzeptierten Fassung auf und beachten Sie, dass sie Ihrer Agentur keinerlei Rechte geben.

Der Agentur

Die Agentur braucht eine Einwilligung und Nutzungsrechte, um Ihre Inhalte zu veröffentlichen, zu bewerben und manchmal zu bearbeiten. Das ist normal. Nicht normal ist eine Klausel, die diese Arbeitserlaubnis in einen Verzicht auf Ihr Bild verwandelt: Einräumung „weltweit, für alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten, zeitlich unbegrenzt“, das Recht zum Weiterverkauf oder zur Unterlizenzierung, zur Nutzung auf anderen Accounts, nach Vertragsende oder zum Training einer KI. Verpflichten Sie sich zudem, Rechte an allen künftigen Inhalten einzuräumen, bedarf das der Schriftform, und der Vertrag ist nach fünf Jahren kündbar (§ 40 UrhG). Die Verhandlung dieser Klausel beschreibt unser Beitrag zum Agenturvertrag mit 12 Klauseln.

Die gute Formulierung passt in einen Satz: Die Agentur darf Ihr Bild und Ihre Inhalte zur Bewerbung der benannten Accounts auf den aufgeführten Plattformen und Netzwerken während der Vertragslaufzeit nutzen und löscht ihre Kopien bei Vertragsende.

Einwilligung in die Bildnutzung: die Grenzen einer wirksamen Erlaubnis

Die Einwilligung nach § 22 KUG kann ausdrücklich oder stillschweigend erteilt werden und lässt sich inhaltlich, räumlich und zeitlich beschränken. Eine Besonderheit sollten Sie kennen: Hat die abgebildete Person für die Aufnahme eine Entlohnung erhalten, gilt die Einwilligung im Zweifel als erteilt (§ 22 Satz 2 KUG). Umso wichtiger ist, dass der Umfang schriftlich feststeht. Eine weite Einwilligung kann wirksam sein; eine unklare ist angreifbar, und Unklarheiten in vorformulierten Verträgen gehen zulasten dessen, der sie gestellt hat.

KriteriumWas schriftlich stehen sollteWas Sie alarmieren sollte
DauerDie Vertragslaufzeit oder eine feste Frist„Zeitlich unbegrenzt“, „unwiderruflich“
PlattformenNamentlich aufgeführte Plattformen und Netzwerke„Alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten“
ZweckBewerbung der benannten AccountsWeiterverkauf, Unterlizenz, KI-Training, Werbung für Dritte
GebietWeltweit, wenn nötig, aber an die aufgeführten Nutzungen gebundenWeltweit und zugleich unbegrenzte Nutzungen
Ausgeschlossene ZusammenhängeKeine Nutzung außerhalb der benannten AccountsKeinerlei Aussage dazu
VergütungBezug zur Provision oder den EinnahmenKeine Gegenleistung für eine weite Einräumung

Für das Urheberrecht an Ihren eigenen Inhalten kommt ein Schutz hinzu: Sie haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung und können eine Vertragsanpassung verlangen, wenn die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist (§ 32 UrhG).

Kann man eine Einwilligung zur Bildnutzung widerrufen?

Hier weicht das deutsche Recht von manchem ab, was in Foren kursiert.

Unbefristet heißt nicht unwiderruflich, aber auch nicht jederzeit frei widerruflich. Das Bundesarbeitsgericht hat am 19. Februar 2015 (8 AZR 1011/13) entschieden, dass eine zeitlich nicht beschränkte Einwilligung eines Arbeitnehmers in die Veröffentlichung eines Werbevideos nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses erlischt. Unwiderruflich sei sie deshalb nicht; wer widerruft, müsse aber einen plausiblen Grund dafür nennen, warum er sein Recht nun anders ausüben will. Der Fall betraf einen Angestellten, nicht eine Creatorin, und ein Video, das nur der Illustration diente. Für die Praxis heißt das: Ein Widerruf wird ernst genommen, wenn Sie ihn begründen, etwa mit dem Ende der Zusammenarbeit bei Inhalten, die gerade Ihre Person in den Mittelpunkt stellen, mit einer Nutzung außerhalb des vereinbarten Zwecks oder mit einer veränderten Lebenssituation.

Bei intimen Aufnahmen ist die Einwilligung oft von vornherein begrenzt. Der Bundesgerichtshof hat am 13. Oktober 2015 (VI ZR 271/14) einen Anspruch auf Löschung intimer Aufnahmen nach dem Ende einer Beziehung bejaht, weil die Einwilligung stillschweigend auf die Dauer der Beziehung beschränkt war. Diese Logik halten wir Agenturen entgegen, die nach einer Trennung weiter mit expliziten Inhalten werben: Eine Einwilligung reicht nicht weiter als die Beziehung, die sie getragen hat, wenn der Vertrag nichts anderes klar regelt.

Befristet und bezahlt bindet sie bis zum Ende. Eine auf zwei Jahre eingeräumte, vergütete Nutzung für bestimmte Zwecke lässt sich nicht ohne Weiteres vorzeitig beenden. Zwei Türen bleiben offen: Pflichtverletzungen der Agentur (nicht weitergeleitete Einnahmen, Nutzung außerhalb des Vereinbarten), die eine Kündigung aus wichtigem Grund tragen können, und die Unwirksamkeit unangemessener Klauseln.

Für eigene Werke gibt es das Rückrufsrecht. Als Urheberin können Sie ein Nutzungsrecht zurückrufen, wenn das Werk Ihrer Überzeugung nicht mehr entspricht und Ihnen die Verwertung deshalb nicht mehr zuzumuten ist; Sie müssen den Inhaber aber angemessen entschädigen (§ 42 UrhG).

So gehen Sie vor: ein datiertes Schreiben mit Zugangsnachweis, die Liste der betroffenen Inhalte und Accounts, eine Begründung, eine Frist zur Entfernung, die Aufforderung, Kopien zu löschen, den Vertrag als Anlage. Begleitet der Widerruf eine Trennung, folgen Sie der Methode aus unserem Leitfaden OnlyFans-Agentur verlassen: Die Reihenfolge der Schritte zählt so viel wie der Inhalt.

Recht am eigenen Bild und KI: Klone, Deepfakes, Kennzeichnung

Die Agentur will eine KI-Version von Ihnen. Ein Modell mit Ihren Fotos trainieren, Videos erzeugen, die Sie nie gedreht haben, Ihre Stimme für Nachrichten klonen: Keine dieser Nutzungen ist von einer allgemeinen Einwilligung zur „Bewerbung des Accounts“ gedeckt. Sie braucht eine eigene, schriftliche, befristete Einwilligung mit Löschung des Modells bei Vertragsende. Für die Stimme greift das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Ein Dritter veröffentlicht einen Deepfake von Ihnen. Ist er als Ihr Bildnis erkennbar, ist die Verbreitung ohne Einwilligung eine Verletzung von § 22 KUG und kann nach § 33 KUG strafbar sein. Je nach Inhalt kommen § 201a Abs. 2 StGB (Bildaufnahmen, die geeignet sind, dem Ansehen erheblich zu schaden) und Beleidigungsdelikte hinzu. Ein eigener Straftatbestand für sexualisierte Deepfakes wurde diskutiert, stand im September 2026 aber nicht im Strafgesetzbuch. Sichern Sie Beweise, lassen Sie den Inhalt entfernen und stellen Sie Strafantrag, innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter (§ 77b StGB). Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ berät unter 116 016 kostenlos und rund um die Uhr, auch bei digitaler Gewalt; in akuter Gefahr wählen Sie 110.

Sie nutzen selbst KI. Seit dem 2. August 2026 verpflichtet Art. 50 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 Betreiber, die mit einem KI-System Deepfakes erzeugen, offenzulegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Für Werbung gilt zusätzlich, dass der kommerzielle Zweck erkennbar sein muss. Und ein vollständig generierter Inhalt ohne menschlichen schöpferischen Beitrag genießt nur unsicheren urheberrechtlichen Schutz: Ihr stärkster Schutz bleibt Ihr Recht am eigenen Bild.

Unerlaubte Nutzung Ihres Bildes: Löschung, Abmahnung, einstweilige Verfügung, Schadensersatz

SchrittAn wenZiel
1. Beweise sichernScreenshots mit Datum und URL, bei hohem Streitwert eine notarielle oder anwaltliche DokumentationVerletzung und Dauer belegen
2. Löschung verlangenBetreiber oder Hostingdienst, per Meldung nach Art. 16 DSASchnell stoppen
3. AbmahnenAgentur, Fotograf oder identifizierter NutzerUnterlassungserklärung mit Vertragsstrafe, Frist
4. DatenschutzbeschwerdeZuständige Aufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO)Löschung durchsetzen
5. Einstweilige VerfügungZivilgerichtSchnelle gerichtliche Unterlassung
6. Schadensersatz, GeldentschädigungGerichtSchaden ausgleichen

Die Abmahnung hält fest, was Sie erlaubt haben und was nicht, nennt Vertrag und § 22 KUG, listet die Inhalte auf und verlangt innerhalb kurzer Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Gibt die Gegenseite sie ab, drohen ihr bei einem erneuten Verstoß Vertragsstrafen.

Die einstweilige Verfügung ist das Mittel der Eile. Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche folgen aus § 823 und § 1004 BGB in entsprechender Anwendung, für Ihre eigenen Fotos und Videos zusätzlich aus § 97 UrhG.

Beim Schadensersatz unterscheidet das deutsche Recht. Wer Ihr Bild kommerziell nutzt, schuldet nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig das, was eine Erlaubnis gekostet hätte, also eine übliche Lizenzgebühr; bei Ihren eigenen Aufnahmen sieht § 97 Abs. 2 UrhG diese Berechnung ausdrücklich vor. Eine Geldentschädigung für den immateriellen Schaden gibt es beim Persönlichkeitsrecht dagegen nur bei schwerwiegenden Eingriffen, etwa bei der Verbreitung intimer Inhalte. Für Inhalte, die ohne Einwilligung auf Leak-Seiten gelandet sind, beschreibt unser Leitfaden OnlyFans-Leak: Was tun? Strafantrag, Meldungen an Hoster, DMCA-Notice und Entfernung aus der Google-Suche.

Was wir in der Praxis sehen

In den Verträgen, die wir prüfen, ist die Bildklausel oft die weiteste des ganzen Dokuments und die am wenigsten gelesene: weltweit, zeitlich unbegrenzt, für alle Nutzungsarten. Die Konflikte entstehen bei der Trennung, wenn die Agentur Ausschnitte für ihre Werbe-Accounts oder die Anwerbung weiter nutzt, und Fragen zur KI werden häufiger. In den meisten dieser Fälle ist die Creatorin in einer starken Position, wenn sie den Vertrag, die Nachrichten und die Belege der Veröffentlichungen aufbewahrt hat.

Das Wesentliche: Erteilen Sie Ihre Einwilligung Nutzung für Nutzung, schriftlich, mit Dauer, Plattformen, Zweck und Gebiet; wissen Sie, wem die Rechte an jedem Shooting zustehen; schließen Sie KI-Nutzungen aus, die Sie nicht selbst gewählt haben. OFM Legal ist keine Rechtsanwaltskanzlei: Wir prüfen und verhandeln Klauseln, bereiten Beweismappe und Aufforderungsschreiben vor, und unsere Partneranwälte übernehmen Abmahnung und Gerichtsverfahren. Schreiben Sie uns über die Seite für Creator.

Häufige Fragen

Gilt das Recht am eigenen Bild auch im Internet?
Ja, ohne Unterschied zu Print. Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden (§ 22 KUG), und das Bild einer erkennbaren Person ist zugleich ein personenbezogenes Datum im Sinne der DSGVO. In der Praxis verlangen Sie zuerst die Löschung beim Betreiber, melden den Inhalt dem Hostingdienst nach Art. 16 DSA und können sich bei der Datenschutzaufsicht beschweren oder gerichtlich vorgehen.
Hat eine OnlyFans- oder MYM-Creatorin noch ein Recht am eigenen Bild?
Ja. Wer auf einer Bezahlplattform veröffentlicht, willigt in eine bestimmte Verbreitung in einem bestimmten Rahmen ein. Das deckt weder die Übernahme Ihrer Inhalte auf anderen Seiten noch die Nutzung durch eine Agentur nach Vertragsende noch die Verarbeitung durch eine KI. Jede Nutzung außerhalb Ihrer Einwilligung ist eine Rechtsverletzung.
Kann ich meine Einwilligung zur Bildnutzung widerrufen?
Unter Umständen. Eine zeitlich unbeschränkte Einwilligung ist nach dem Bundesarbeitsgericht nicht unwiderruflich, erlischt aber auch nicht automatisch mit dem Ende der Zusammenarbeit; für den Widerruf verlangt es einen plausiblen Grund (Urteil vom 19. Februar 2015, 8 AZR 1011/13). Bei intimen Aufnahmen hat der BGH eine stillschweigend auf die Dauer der Beziehung beschränkte Einwilligung angenommen. Eine befristete, bezahlte Einräumung bindet Sie in der Regel bis zum Ende, außer die andere Seite verletzt ihre Pflichten.
Wem gehören die Fotos: Creatorin, Fotograf oder Agentur?
Die Rechte am Foto stehen dem zu, der es aufnimmt: Ihnen bei Selfies und eigenen Videos, dem Fotografen bei seinen Aufnahmen (§ 72 UrhG). Dass die Agentur das Shooting bestellt und bezahlt hat, überträgt diese Rechte nicht automatisch; ohne ausdrückliche Regelung reichen eingeräumte Nutzungsrechte nur so weit, wie der Vertragszweck es erfordert (§ 31 Abs. 5 UrhG). Ihr Recht am eigenen Bild bleibt in jedem Fall bei Ihnen.
Was tun, wenn eine Agentur mein Bild nach meinem Ausstieg weiter nutzt?
Sichern Sie Beweise (Screenshots mit Datum, URLs, Vertrag) und lassen Sie eine Abmahnung mit Frist und Aufforderung zur strafbewehrten Unterlassungserklärung schicken. Reagiert die Agentur nicht, kann ein Gericht per einstweiliger Verfügung die Unterlassung anordnen. Für die unerlaubte kommerzielle Nutzung können Sie Schadensersatz verlangen, regelmäßig berechnet als übliche Lizenzgebühr.
Ist ein Deepfake von mir strafbar?
Das Verbreiten eines erkennbaren Bildnisses ohne Einwilligung kann nach § 33 KUG strafbar sein, je nach Fall kommen § 201a Abs. 2 StGB und Beleidigungsdelikte hinzu. Ein eigener Straftatbestand für sexualisierte Deepfakes stand im September 2026 nicht im Strafgesetzbuch. Sichern Sie Beweise, lassen Sie den Inhalt entfernen und erstatten Sie Anzeige mit Strafantrag; in akuter Gefahr wählen Sie 110.
Olivier Maciejewski, Gründer von OFM Legal
Ihr AnsprechpartnerOlivier MaciejewskiGründer von OFM Legal · Ehemaliger internationaler Wirtschaftsanwalt (HEC Paris, Arendt, Clifford Chance) · Offizieller Partner von MYMSein Werdegang Aktualisiert am 5. Oktober 2026

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung zu Ihrer konkreten Situation. OFM Legal ist keine Rechtsanwaltskanzlei: Rechtsdienstleistungen und Vertretung vor Gericht übernehmen unsere Partneranwälte.

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