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Agenturvertrag OnlyFans / MYM: die 12 Klauseln, die über alles entscheiden.

Agenturvertrag OnlyFans oder MYM prüfen: Provision, Laufzeit, Exklusivität, Account, Recht am eigenen Bild, Kündigung. 12 Klauseln nach deutschem Recht.

Von Olivier MaciejewskiAktualisiert am 5. September 20268 Min. Lesezeit
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Das Wichtigste
  • Ein Agenturvertrag entscheidet über drei Dinge: wie viel Sie abgeben, wie lange Sie gebunden sind und wem der Account gehört.
  • Standardverträge der Agentur sind Allgemeine Geschäftsbedingungen: Klauseln, die Sie unangemessen benachteiligen, sind nach § 307 BGB unwirksam, auch wenn Sie als Unternehmerin unterschreiben.
  • Account, E-Mail-Adresse, Payout-Konto und Inhalte müssen bei Ihnen bleiben; Nutzungsrechte an Ihren Bildern reichen im Zweifel nur so weit, wie der Vertragszweck es erfordert (§ 31 Abs. 5 UrhG).
  • Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) lässt sich nicht ausschließen; das jederzeitige Kündigungsrecht nach § 627 BGB kann in Managementverträgen nach der Rechtsprechung nicht per AGB ausgeschlossen werden.
  • Ein Vertrag wird verhandelt: Eine seriöse Agentur akzeptiert Änderungen; wer kein Komma ändern will, zeigt Ihnen, wie der erste Konflikt laufen wird.

Rechtslage und Zahlen geprüft am 5. September 2026. Die Quellen finden Sie am Ende des Artikels.

Ein Agenturvertrag für OnlyFans oder MYM entscheidet über drei Dinge: welchen Anteil Ihrer Einnahmen Sie abgeben, wie lange Sie gebunden sind und wer Ihren Account kontrolliert. Zwölf Klauseln regeln das. Für jede zeigen wir, was üblich ist, was Sie ablehnen sollten und was nach deutschem Recht ohnehin nicht hält.

Unterschrieben wird oft an einem Abend, zwischen zwei Telegram-Nachrichten, mit dem Versprechen, die Einnahmen zu verdreifachen. Gelesen wird der Vertrag Monate später, wenn die Fragen kommen: Warum Provision auf Verkäufe, die ich selbst mache? Warum kann ich nicht gehen? Wem gehört dieser Account, den ich nicht mehr kontrolliere?

Was ist ein Agenturvertrag rechtlich?

In der Regel ein Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgung (§§ 611, 675 BGB): Die Agentur schuldet Leistungen wie Marketing, Chatting und Verwaltung, keinen Erfolg. Kein Arbeitsvertrag, kein Verkauf Ihres Accounts, keine Übertragung Ihrer Inhalte.

Entscheidend ist ein zweiter Punkt. Legt Ihnen die Agentur einen vorformulierten Mustervertrag vor, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Weil Sie als Creatorin in Ausübung Ihrer selbständigen Tätigkeit handeln, sind Sie Unternehmerin (§ 14 BGB); die Klauselverbote der §§ 308 und 309 BGB gelten dann nicht unmittelbar, strahlen aber über die Generalklausel des § 307 BGB aus (§ 310 Abs. 1 BGB). Unwirksam ist jede Klausel, die Sie entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt oder unklar formuliert ist. Überraschende Klauseln werden gar nicht Vertragsbestandteil, und Zweifel gehen zulasten der Agentur (§ 305c BGB). Knebelnde Verträge können darüber hinaus nach § 138 BGB insgesamt nichtig sein.

1. Die Vertragspartei

Wer unterschreibt: eine GmbH mit Registernummer, ein Einzelunternehmen oder eine „Marke“ ohne Angaben? Einen Vertrag mit einer Partei, die sich nicht identifizieren lässt, können Sie nicht durchsetzen. Prüfen Sie die Registerdaten vorher, wie in unserem Leitfaden OnlyFans-Agentur prüfen beschrieben.

2. Der Leistungsumfang

Was genau macht die Agentur: Fan-Akquise (wo, mit welchen Accounts), Chatting (wer, zu welchen Zeiten, nach welchen Regeln), Content-Planung, Werbung, Abrechnung? „Ganzheitliche Betreuung“ ist keine Leistungsbeschreibung. Ein Warnsignal: jede Pflicht, Inhalte in bestimmter Menge oder Art zu produzieren. Was Sie produzieren, entscheiden Sie.

3. Die Provision: wie viel, worauf, wie lange

Üblich sind 20 bis 50 % der Nettoeinnahmen nach Plattformgebühr. Drei Fragen zählen mehr als der Satz: Worauf wird gerechnet, netto oder brutto? Welche Einnahmen, nur der betreute Account oder auch andere Plattformen und Ihre bisherigen Fans? Und wie lange, nur während der Laufzeit oder noch Monate danach für „von der Agentur gewonnene“ Abonnenten? 30 % vom Brutto können mehr sein als 35 % vom Netto. Ablehnen sollten Sie jede Provision auf Einnahmen, die die Agentur nicht erzielt, und jede Provision ohne zeitliche Grenze nach Vertragsende.

4. Laufzeit und Verlängerung

Sechs bis zwölf Monate sind für einen ersten Vertrag vernünftig. Vorsicht bei 24 oder 36 Monaten und bei stillschweigender Verlängerung um jeweils dieselbe Dauer. Die Laufzeitgrenzen des § 309 Nr. 9 BGB schützen nur Verbraucher, doch auch gegenüber Unternehmern prüfen Gerichte überlange Bindungen nach § 307 BGB: Das OLG Celle hat 2021 (13 U 10/20) in einem Model-Agenturvertrag den formularmäßigen Ausschluss der Kündigung nach § 627 BGB bei einer festen Laufzeit von fünf Jahren mit automatischer Verlängerung als unangemessene Benachteiligung gewertet. Verhandeln Sie eine kurze erste Laufzeit, eine ausdrückliche Verlängerung und eine Kündigungsfrist von einem Monat.

5. Exklusivität und Wettbewerbsverbot

Exklusivität für den betreuten Account während der Laufzeit ist vertretbar. Problematisch wird sie, wenn sie alle Plattformen umfasst, auch die, die die Agentur nicht betreut, oder über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot fortwirkt. Ein Verbot ohne zeitliche, räumliche und inhaltliche Grenze ist nach § 307 BGB und § 138 BGB angreifbar. Unterschreiben sollten Sie es trotzdem nicht.

6. Account, E-Mail und Zugangsdaten

Die Klausel, die über alles entscheidet, und die, die am häufigsten fehlt. Hat die Agentur den Account angelegt und hält E-Mail-Adresse, Passwort, Zwei-Faktor-Authentifizierung und Auszahlungskonto, kontrolliert sie ihn faktisch. Verlangen Sie eine klare Regelung: Account, E-Mail-Adresse und Zugänge gehören Ihnen; die Agentur nutzt sie während der Laufzeit, ändert keine Auszahlungsdaten und gibt alles bei Vertragsende innerhalb weniger Tage zurück. Die E-Mail-Adresse und die Zwei-Faktor-Authentifizierung geben Sie nie aus der Hand.

7. Inhalte, Nutzungsrechte und Recht am eigenen Bild

Ihre Fotos und Videos sind als Lichtbilder oder Lichtbildwerke urheberrechtlich geschützt, und Bildnisse von Ihnen dürfen nur mit Ihrer Einwilligung verbreitet werden (§ 22 KUG). Die Agentur braucht Nutzungsrechte und eine Einwilligung, beschränkt auf die vereinbarten Plattformen, die Laufzeit und die Bewerbung Ihres Accounts. Sind die Nutzungsarten nicht einzeln bezeichnet, reicht das Recht nur so weit, wie der Vertragszweck es erfordert (§ 31 Abs. 5 UrhG). Verpflichten Sie sich, der Agentur Rechte an allen künftigen Inhalten einzuräumen, bedarf das der Schriftform und ist nach fünf Jahren kündbar (§ 40 UrhG). Ablehnen sollten Sie eine unbefristete, unwiderrufliche Rechteeinräumung, jede Weiterverwendung nach Vertragsende und den Verkauf Ihrer Inhalte über andere Accounts. Regeln Sie außerdem die Löschung der Dateien bei der Agentur.

8. Chatter und was sie in Ihrem Namen sagen

Lässt die Agentur Chatter in Ihrem Namen schreiben, muss der Vertrag das offenlegen und Grenzen setzen: keine Treffen, keine Inhalte, die Sie nicht freigegeben haben, keine persönlichen Daten. Es geht um Ihr Bild und Ihre Sicherheit, und diese Grenzen schützen auch die Agentur strafrechtlich, wie unser Beitrag zur Legalität von OFM-Agenturen erklärt. Eine seriöse Agentur hat schriftliche Chat-Richtlinien und legt sie dem Vertrag bei.

9. Abrechnung und Einsicht in die Zahlen

Sie müssen prüfen können, was die Plattform ausgezahlt, was die Agentur einbehalten und was Sie erhalten haben. Verlangen Sie eine detaillierte Monatsabrechnung und Lesezugriff auf die Statistiken. Unabhängig vom Vertrag schuldet die Agentur als Geschäftsbesorgerin Auskunft und Rechenschaft (§§ 675, 666 BGB), aber ein vertraglich festgelegtes Format erspart Streit.

10. Der Zahlungsfluss

Zwei Modelle: Die Plattform zahlt an Sie, und Sie begleichen die Provision gegen Rechnung. Das ist das gesündeste Modell. Oder die Agentur kassiert alles und leitet Ihren Anteil weiter, riskanter für beide Seiten. Akzeptieren Sie das zweite Modell nur mit fester Weiterleitungsfrist (etwa zehn Tage nach Payout), Abrechnung bei jeder Zahlung und klarer Zinsregelung. Nicht weitergeleitete Einnahmen sind der häufigste Streitgrund; was dann zu tun ist, steht in unserem Leitfaden Agentur zahlt nicht.

11. Kosten und Vertragsstrafen

Kosten zu Ihren Lasten (Tools, Werbung, Produktion) müssen aufgelistet, gedeckelt und belegt sein. Vertragsstrafen für jede verpasste Veröffentlichung oder für eine vorzeitige Beendigung sind ein Warnsignal. In AGB ist eine unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafe regelmäßig insgesamt unwirksam; das Gericht reduziert sie nicht auf ein zulässiges Maß. Nur bei individuell ausgehandelten Strafen kommt eine Herabsetzung nach § 343 BGB in Betracht, und für Kaufleute ist selbst das ausgeschlossen (§ 348 HGB).

12. Kündigung, Rechtswahl und Gerichtsstand

Ein guter Vertrag regelt sein Ende: Kündigungsfrist, Rückgabe der Zugänge, Löschung der Inhalte, Schlussabrechnung, keine Provision danach. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) lässt sich nicht wegverhandeln. Managementverträge ordnet die Rechtsprechung zudem als Dienste höherer Art ein, die nach § 627 BGB jederzeit kündbar sind; ein Ausschluss dieses Rechts in AGB ist danach unwirksam, ein individuell ausgehandelter nur für begrenzte Zeit denkbar. Ob Ihr Agenturvertrag darunter fällt, hängt von seiner Ausgestaltung ab.

Ausländische Agenturen wählen gern ihr eigenes Recht und ihren eigenen Gerichtsstand. Im Inland sind Gerichtsstandsvereinbarungen grundsätzlich nur zwischen Kaufleuten zulässig (§ 38 ZPO); bei Auslandsbezug gelten europäische und internationale Regeln. Verhandeln Sie deutsches Recht und einen Gerichtsstand in Deutschland, und wissen Sie vor der Unterschrift, was ein Streit im Ausland kosten würde.

So verhandeln Sie, ohne die Agentur zu verlieren

Eine seriöse Agentur rechnet damit. Ordnen Sie Ihre Forderungen: zuerst Account und Ausstieg, dann Exklusivität und Provision nach Vertragsende, zuletzt der Satz. Schlagen Sie konkrete Formulierungen schriftlich vor. Bedenken Sie dabei: Klauseln, die wirklich im Einzelnen ausgehandelt wurden, unterliegen nicht mehr der AGB-Kontrolle. Was Sie verhandeln, sollte also tatsächlich besser sein als das Muster.

Schon unterschrieben?

Ein unterschriebener Vertrag ist kein Urteil. Viele Agenturverträge enthalten Klauseln, die einer AGB-Kontrolle nicht standhalten, und eine Agentur, die ihre eigenen Pflichten verletzt, gibt Ihnen einen wichtigen Grund zur Kündigung. Der Weg: Vertrag prüfen lassen, festhalten, was trägt und was nicht, die Agentur zur Abhilfe auffordern und einen sauberen Ausstieg mit Rückgabe des Accounts verhandeln. Wie das konkret abläuft, zeigt unser Leitfaden zum Verlassen der Agentur. Die Klage, geführt von unseren Partneranwälten, bleibt die Ausnahme. Das Erstgespräch ist kostenlos, über die Seite für Creator.

Häufige Fragen

Welche Provision ist bei einer OnlyFans-Agentur normal?
Üblich sind 20 bis 50 % der Nettoeinnahmen, also nach Abzug der Plattformgebühr, je nach Leistungsumfang. Wichtiger als der Satz ist die Bemessungsgrundlage: netto oder brutto, nur der betreute Account oder auch andere Plattformen, und ob die Provision nach Vertragsende weiterläuft. Eine Provision auf Einnahmen, die die Agentur nicht erzielt, sollten Sie ablehnen.
Darf die Agentur meinen OnlyFans-Account behalten?
Der Account ist auf Ihre Identität verifiziert und nach den Plattformbedingungen Ihnen zugeordnet. Hält die Agentur aber E-Mail, Passwort, Zwei-Faktor-Authentifizierung und Auszahlungskonto, kontrolliert sie ihn faktisch. Der Vertrag muss deshalb ausdrücklich regeln, dass Account und Zugänge Ihnen gehören und bei Vertragsende innerhalb weniger Tage zurückgegeben werden.
Ist eine Vertragsstrafe im Agenturvertrag wirksam?
Grundsätzlich kann eine Vertragsstrafe vereinbart werden. In vorformulierten Verträgen ist eine unverhältnismäßig hohe Strafe aber regelmäßig nach § 307 BGB unwirksam, und zwar insgesamt. Bei individuell ausgehandelten Strafen kann das Gericht eine unverhältnismäßig hohe Strafe auf Antrag herabsetzen (§ 343 BGB), es sei denn, Sie haben sie als Kaufmann im Betrieb Ihres Handelsgewerbes versprochen (§ 348 HGB).
Kann ich einen Agenturvertrag vor Ablauf der Laufzeit kündigen?
Häufig ja. Aus wichtigem Grund, etwa bei ausbleibenden Zahlungen, ist die fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis möglich (§ 626 BGB). Managementverträge, etwa von Models, Sportlern oder Künstlern, ordnen Gerichte zudem als Dienste höherer Art ein, die nach § 627 BGB jederzeit kündbar sind; ein Ausschluss dieses Rechts in AGB ist nach ständiger Rechtsprechung unwirksam. Ob das für jeden OnlyFans-Agenturvertrag gilt, hängt von seiner Ausgestaltung ab und ist, soweit ersichtlich, noch nicht gerichtlich entschieden.
Muss ich meinen Agenturvertrag prüfen lassen?
Der Vertrag bindet mehrere Jahre Ihrer Einnahmen und Ihr Bild. Eine Prüfung kostet einen Bruchteil einer Monatsprovision und verhindert die drei Fehler, die in fast jedem Streit auftauchen: Account-Eigentum, endlose Exklusivität und Provision nach Vertragsende. OFM Legal prüft Agenturverträge Klausel für Klausel zum Festpreis; rechtliche Schritte übernehmen Partneranwälte.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Olivier Maciejewski, Gründer von OFM Legal
Ihr AnsprechpartnerOlivier MaciejewskiGründer von OFM Legal · Ehemaliger internationaler Wirtschaftsanwalt (HEC Paris, Arendt, Clifford Chance) · Offizieller Partner von MYMSein Werdegang Aktualisiert am 5. September 2026

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung zu Ihrer konkreten Situation. OFM Legal ist keine Rechtsanwaltskanzlei: Rechtsdienstleistungen und Vertretung vor Gericht übernehmen unsere Partneranwälte.

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