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Altersverifikation: was JMStV, KJM und DSA für Creator, Agenturen und Plattformen bedeuten.

Altersverifikation in Deutschland: geschlossene Benutzergruppe nach JMStV, AVS-Raster der KJM, EuGH-Urteil vom 16. Juni 2026, DSA. Pflichten für Creator.

Von Olivier MaciejewskiAktualisiert am 30. September 202611 Min. Lesezeit
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Das Wichtigste
  • Pornografische Angebote im Internet sind nach § 4 Abs. 2 JMStV nur zulässig, wenn der Anbieter sicherstellt, dass sie nur Erwachsenen zugänglich sind: die geschlossene Benutzergruppe mit Altersverifikationssystem.
  • Die KJM bewertet Altersverifikationssysteme; eine reine Selbstauskunft genügt nicht. Verstöße können mit Geldbußen bis zu 500.000 €, für bestimmte Verstöße bis zu zwei Millionen Euro, und mit Sperrverfügungen gegen Internetanbieter geahndet werden.
  • Für Anbieter außerhalb Deutschlands gilt der JMStV, soweit ihre Angebote für Deutschland bestimmt sind; für Anbieter aus anderen EU-Staaten hat der EuGH am 16. Juni 2026 bestätigt, dass ein Staat die Altersprüfung unter Bedingungen verlangen darf.
  • Auf OnlyFans oder MYM ist die Altersprüfung Sache der Plattform; wer aber pornografische Inhalte außerhalb zugänglich macht, etwa in der Werbung auf Social Media, riskiert nach § 184 StGB bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
  • Auf EU-Ebene hat die Kommission am 26. März 2026 vorläufig festgestellt, dass Pornhub, Stripchat, XNXX und XVideos gegen den DSA verstoßen: Ein Klick auf „Ich bin über 18“ sei keine wirksame Maßnahme.

Rechtslage und Zahlen geprüft am 30. September 2026. Die Quellen finden Sie am Ende des Artikels.

In Deutschland dürfen pornografische Inhalte im Internet nur in einer geschlossenen Benutzergruppe angeboten werden: Der Anbieter muss nach § 4 Abs. 2 JMStV sicherstellen, dass nur Erwachsene Zugang haben, mit einem Altersverifikationssystem, das den Anforderungen der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) genügt. Sonst drohen Beanstandung, Bußgeld und Sperrverfügungen. Auf OnlyFans oder MYM ist diese Prüfung Aufgabe der Plattform, nicht der Creatorin; Creator und Agenturen bleiben aber strafrechtlich für das verantwortlich, was sie anderswo zeigen, allen voran in der Werbung auf Social Media. Hier lesen Sie, was das Recht verlangt, wo die Verfahren im September 2026 stehen und was Sie jetzt ändern sollten. Die deutsche Regelung ist das Gegenstück zu dem, was in Frankreich das Gesetz SREN und in Großbritannien der Online Safety Act regeln.

Was schreibt der JMStV zur Altersverifikation vor?

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder (JMStV) unterscheidet zwei Stufen. Bestimmte Angebote sind absolut unzulässig, etwa kinderpornografische Inhalte. Andere, darunter pornografische, sind nach § 4 Abs. 2 JMStV grundsätzlich unzulässig, in Telemedien aber erlaubt, „wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe)“. Die KJM legt die Anforderungen an solche Systeme fest und bewertet eingereichte Konzepte.

Parallel gilt das Strafrecht: Nach § 184 StGB macht sich strafbar, wer einen pornografischen Inhalt einer Person unter achtzehn Jahren zugänglich macht oder an einem Ort zugänglich macht, der Minderjährigen zugänglich ist.

InstrumentGrundlageWer handeltFolge
Beanstandung und Untersagung§ 20 JMStVLandesmedienanstalt, entschieden durch die KJMAnbieter muss das Angebot ändern oder einstellen
Sperrverfügung§ 20 JMStVLandesmedienanstalt gegenüber InternetanbieternAngebot aus Deutschland nicht mehr erreichbar
Geldbuße§ 24 JMStVZuständige LandesmedienanstaltBis zu 500.000 €, für bestimmte Verstöße bis zu zwei Millionen Euro
Strafverfahren§ 23 JMStV, § 184 StGBStaatsanwaltschaftFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe

Mit dem Sechsten Medienänderungsstaatsvertrag hat die Medienaufsicht zwei weitere Werkzeuge erhalten: Spiegel-Domains („Mirror Pages“) bereits gesperrter Angebote können schneller gesperrt werden, und Zahlungsströme an Anbieter jugendgefährdender Inhalte lassen sich unterbinden („Payment Blocking“).

Welche Anforderungen stellt die KJM an Altersverifikationssysteme?

Maßstab ist das sogenannte AVS-Raster der KJM, gültig seit dem 12. Mai 2022. Seine Kernpunkte:

  • Identifizierung: Zumindest die einmalige Identifizierung muss grundsätzlich durch persönlichen Kontakt erfolgen, also eine Kontrolle mit Abgleich amtlicher Ausweisdaten (Personalausweis, Reisepass). Inzwischen erkennt die KJM auch vollautomatisierte Verfahren an: Im Januar 2026 hat sie etwa ein KI-gestütztes Verfahren mit Ausweisprüfung, biometrischem Gesichtsscan und Lebenderkennung positiv bewertet.
  • Authentifizierung: Das System muss sicherstellen, dass nur die identifizierte, volljährige Person zugreift, und nicht jeder, der ihre Zugangsdaten kennt.
  • Keine Selbstauskunft: Eine Checkbox „Ich bin 18“ oder die Eingabe eines Geburtsdatums genügt nicht. In einem Diskussionsbeitrag vom Mai 2026 empfiehlt die KJM zudem Trefferquoten von mindestens 95 % bei der Erkennung Volljähriger und Schutz gegen Manipulation, etwa durch einen Timeout nach Inaktivität.

Nach Angaben der KJM hat sie über 80 Altersverifikationssysteme als geeignet beurteilt; die Liste ist in ihrer Datenbank einsehbar. Wer eine eigene Website mit expliziten Inhalten plant, sollte ein dort gelistetes System wählen, statt sich auf die Zusage eines Anbieters zu verlassen.

Wer ist betroffen, und wo stehen die Verfahren im September 2026?

Anbieter in Deutschland und außerhalb der EU

Der JMStV gilt für Anbieter in Deutschland und nach § 2 JMStV auch für Anbieter ohne Sitz in Deutschland, soweit ihre Angebote zur Nutzung in Deutschland bestimmt sind, unter Beachtung der europarechtlichen Vorgaben. OnlyFans wird von Fenix International Limited betrieben, einer in London registrierten Gesellschaft. Seit dem Brexit ist Großbritannien ein Drittstaat: Die Plattform kann sich nicht auf das europäische Herkunftslandprinzip berufen. In Großbritannien selbst unterliegt sie dem Online Safety Act, dessen Pflichten zur Altersprüfung die Ofcom seit Juli 2025 durchsetzt.

„Altersverifikation OnlyFans“ bedeutet also: Das Recht erfasst solche Plattformen, aber die Prüfpflicht trifft den Betreiber. Keines der hier zitierten Verfahren der KJM oder der EU-Kommission richtet sich namentlich gegen OnlyFans oder MYM.

Anbieter in anderen EU-Staaten: Herkunftslandprinzip und EuGH

Für Dienste mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, etwa MYM in Frankreich, behält die E-Commerce-Richtlinie die Regulierung grundsätzlich dem Sitzstaat vor. Die deutsche Medienaufsicht ist dennoch gegen Pornoportale aus Zypern vorgegangen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat am 7. September 2022 (13 B 1911/21 u. a.) Beschwerden zweier dieser Portale gegen Verbreitungsverbote zurückgewiesen: Mit Blick auf den hohen Stellenwert des Jugendschutzes könnten sie sich nicht auf das Herkunftslandprinzip berufen. Die KJM hat außerdem entschieden, dass Internetanbieter das Portal xHamster für den Abruf aus Deutschland sperren müssen; nach ihren Mitteilungen haben 2025 das Verwaltungsgericht Berlin und das Verwaltungsgericht Neustadt Sperrverfügungen bestätigt.

Die Grundsatzfrage hat der Gerichtshof der Europäischen Union am 16. Juni 2026 beantwortet (verbundene Rechtssachen C-188/24 und C-190/24, auf Vorlage des französischen Conseil d’État). Die Altersprüfung ist grundsätzlich Sache des Sitzstaats, ein anderer Mitgliedstaat darf sie aber zum Schutz Minderjähriger verlangen, wenn die Maßnahme verhältnismäßig ist, bestimmte Dienste betrifft und, außer in dringenden Fällen, zuvor der Sitzstaat um Abhilfe ersucht und die Kommission unterrichtet wurde. Ob die deutschen Verfahren diese Bedingungen einhalten, wird im Einzelfall zu prüfen sein.

Der Digital Services Act: die EU-Ebene

Unabhängig vom JMStV verpflichtet Art. 28 des Digital Services Act (DSA) Online-Plattformen, die für Minderjährige zugänglich sind, zu geeigneten und verhältnismäßigen Maßnahmen für ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz Minderjähriger; die Kommission hat dazu im Juli 2025 Leitlinien veröffentlicht. Am 27. Mai 2025 eröffnete sie förmliche Verfahren gegen Pornhub, Stripchat, XNXX und XVideos. Am 26. März 2026 stellte sie vorläufig fest, dass die vier Plattformen gegen den DSA verstoßen: Ein Klick auf die Bestätigung, über 18 zu sein, sei keine wirksame Maßnahme, und auch Unschärfefilter, Warnhinweise oder Kennzeichnungen „nur für Erwachsene“ verhinderten den Zugang Minderjähriger nicht. Wird die Einschätzung bestätigt, drohen Geldbußen bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes. Für kleinere Plattformen mit Sitz in Deutschland ist der Digital Services Coordinator in der Bundesnetzagentur zuständig.

§ 184 StGB: das Risiko für Creator und Agenturen

Die Altersprüfung der Plattform schützt, was hinter ihrer Bezahlschranke liegt, nicht mehr. § 184 StGB bestraft mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe unter anderem, wer einen pornografischen Inhalt

  • einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht (Abs. 1 Nr. 1),
  • an einem Ort, der Minderjährigen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht (Nr. 2),
  • dort öffentlich anbietet oder bewirbt (Nr. 5),
  • an einen anderen gelangen lässt, ohne von diesem dazu aufgefordert zu sein (Nr. 6).

Die Vorschrift richtet sich nicht nur an Websites, sondern an jeden, der verbreitet. Die Creatorin, die einen expliziten Ausschnitt auf einem sozialen Netzwerk postet, das ab 13 Jahren offen ist; die Agentur, die einen offenen Telegram-Kanal betreibt; die Linkseite mit Vorschaubildern; die eigene Website mit einer Checkbox als „Altersprüfung“; die ungefragt verschickte Direktnachricht mit explizitem Inhalt: Jede dieser Handlungen kann verfolgt werden. Wer über eine eigene Website verkauft, wird zudem selbst Anbieter im Sinne des JMStV, mit allen Pflichten und Bußgeldrisiken. Für die Promotion bedeutet das eine einfache Regel: Der Teaser muss von einer Vierzehnjährigen gesehen werden können, ohne dass eine Straftat vorliegt.

Deepfakes und intime Aufnahmen: was das deutsche Recht erfasst

Anders als Frankreich, das 2024 einen eigenen Tatbestand für sexuelle Deepfakes eingeführt hat, kennt das Strafgesetzbuch im September 2026 keinen solchen Tatbestand; ein neuer § 201b StGB war diskutiert, aber nicht in Kraft. Betroffene sind dennoch nicht schutzlos. Die Verbreitung eines erkennbaren Bildnisses ohne Einwilligung ist nach § 33 KUG strafbar, das unbefugte Zugänglichmachen einer befugt hergestellten Aufnahme des Intimbereichs nach § 184k StGB, und je nach Inhalt kommen § 201a Abs. 2 StGB und Beleidigungsdelikte hinzu. Seit dem 2. August 2026 verlangt Art. 50 der KI-Verordnung zudem, dass Deepfakes als künstlich erzeugt offengelegt werden.

Für eine betroffene Creatorin sind die Schritte die eines Leaks: Beweise sichern (Screenshots mit Datum und URL), den Inhalt beim Hostingdienst nach Art. 16 DSA melden, innerhalb von drei Monaten Anzeige mit Strafantrag erstatten. Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ ist unter 116 016 kostenlos und rund um die Uhr erreichbar; Jugendliche erreichen die Nummer gegen Kummer unter 116 111; Verstöße gegen den Jugendschutz im Netz nimmt jugendschutz.net entgegen. Die Einzelheiten stehen in unserem Leitfaden OnlyFans-Leak: Was tun?.

Für eine Agentur gilt eine klare Regel: keine KI-Inhalte auf Basis von Bild oder Stimme einer Creatorin ohne deren schriftliche, konkrete und widerrufliche Einwilligung. Ein „KI-Zwilling“ auf Grundlage einer allgemeinen Bildrechte-Klausel ist genau das, was § 22 KUG verbietet.

Was wir in der Praxis sehen

Die häufigste Frage lautet: „Die Plattform prüft das Alter, also sind wir abgesichert?“ Für die Inhalte auf der Plattform ja. Für den Rest des Funnels nein. Das Risiko liegt davor: das zu explizite Vorschaubild, das Abonnenten locken soll, der kostenlose Kanal als Schaufenster, die ohne Altersprüfung gebaute Website. Diese Punkte wiegen auch schwer, wenn gegen eine Agentur aus anderen Gründen ermittelt wird, etwa wegen der Vorwürfe, die unser Beitrag Ist eine OFM-Agentur legal? behandelt.

Was Creator und Agenturen jetzt konkret tun sollten

  1. Erfassen, wo überall Inhalte sichtbar sind (Plattform, soziale Netzwerke, Messenger, Linkseiten, eigene Website), und markieren, wo keine anerkannte Altersprüfung besteht.
  2. Die Werbung bereinigen: nichts Pornografisches außerhalb eines Bereichs mit Altersverifikation nach JMStV. Teaser müssen für Minderjährige ohne Straftat sichtbar sein können.
  3. Eine eigene Website vorher durchrechnen: Wer dort verkauft, ist Anbieter im Sinne des JMStV und braucht ein von der KJM positiv bewertetes System.
  4. Regeln für das Team schreiben: eine Richtlinie für Social-Media-Manager und Chatter und eine Klausel im Agenturvertrag, die die Verantwortung verteilt (siehe unseren Beitrag zum Agenturvertrag mit 12 Klauseln).
  5. Einwilligungen dokumentieren: Altersnachweis jeder gefilmten Person, schriftliche Einwilligung für jede Bildnutzung, gesonderte Einwilligung für KI.
  6. Die Entwicklung verfolgen: die Umsetzung des EuGH-Urteils in laufenden Verfahren, die Entscheidungen der EU-Kommission nach dem DSA und neue Bewertungen der KJM.
WerWas das Recht verlangtHauptrisiko
Plattform (OnlyFans, MYM, Pornoseite)Geschlossene Benutzergruppe nach § 4 Abs. 2 JMStV, Maßnahmen nach Art. 28 DSAUntersagung, Bußgeld, Sperrverfügung, DSA-Geldbuße
Creatorin oder CreatorKeine pornografischen Inhalte für Minderjährige zugänglich außerhalb der Plattform§ 184 StGB; bei eigener Website der JMStV
Agentur oder ManagerDieselbe Regel für betreute Accounts, schriftliche Einwilligungen, keine KI ohne Zustimmung§ 184 StGB, § 33 KUG, Haftung des Unternehmens

Fazit

Deutschland verlangt seit Jahren eine echte Altersverifikation für Pornografie im Netz und setzt sie mit Untersagungen, Bußgeldern und Netzsperren durch. Seit dem EuGH-Urteil vom 16. Juni 2026 schützt das Herkunftslandprinzip EU-Anbieter nicht mehr ohne Weiteres davor, sofern die vom Gerichtshof genannten Bedingungen erfüllt sind; OnlyFans als Anbieter außerhalb der EU konnte sich darauf ohnehin nie berufen. Für Creator und Agenturen liegt das Risiko rund um die Plattform: Werbung, offene Kanäle, eigene Websites, KI-Nutzung. Wie wir diese Punkte mit Agenturen prüfen, beschreibt unsere Seite für Agenturen und Manager; das Erstgespräch ist kostenlos.

Häufige Fragen

Gilt die deutsche Altersverifikationspflicht für OnlyFans?
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag gilt auch für Anbieter ohne Sitz in Deutschland, soweit ihre Angebote zur Nutzung in Deutschland bestimmt sind (§ 2 JMStV). OnlyFans wird von Fenix International Limited aus London betrieben, also seit dem Brexit von außerhalb der EU; auf das europäische Herkunftslandprinzip kann sich die Plattform deshalb nicht berufen. Die Pflicht trifft die Plattform, nicht die Creatorin, die dort veröffentlicht.
Was verlangt die KJM von einem Altersverifikationssystem?
Nach dem AVS-Raster der KJM (gültig seit dem 12. Mai 2022) muss zumindest die einmalige Identifizierung grundsätzlich durch persönlichen Kontakt erfolgen, also eine Kontrolle mit Abgleich amtlicher Ausweisdaten; hinzu kommt eine Authentifizierung, die sicherstellt, dass nur die geprüfte Person zugreift. Die KJM hat inzwischen über 80 Systeme positiv bewertet, darunter vollautomatisierte, KI-gestützte Verfahren mit Ausweisprüfung und Lebenderkennung. Eine reine Selbstauskunft reicht nicht.
Muss eine OnlyFans-Creatorin das Alter ihrer Fans prüfen?
Nicht auf der Plattform: Dort ist die Plattform der Anbieter, und sie prüft. Die Creatorin ist aber für das verantwortlich, was sie anderswo veröffentlicht. Ein expliziter Ausschnitt in einem sozialen Netzwerk, ein offener Telegram-Kanal oder eine eigene Website ohne Altersprüfung kann unter § 184 StGB fallen. Wer über eine eigene Website verkauft, wird selbst Anbieter im Sinne des JMStV.
Welche Strafe droht einer Pornoseite ohne Altersverifikation?
Die Landesmedienanstalten können über die KJM Angebote beanstanden und untersagen, Geldbußen bis zu 500.000 € und für bestimmte Verstöße bis zu zwei Millionen Euro verhängen (§ 24 JMStV) und Internetanbieter zur Sperrung verpflichten. Das Verbreiten offensichtlich schwer jugendgefährdender Angebote entgegen § 4 Abs. 2 JMStV ist zudem nach § 23 JMStV strafbar. Für sehr große Plattformen kann die EU-Kommission nach dem DSA Geldbußen bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängen.
Ist ein sexueller Deepfake in Deutschland strafbar?
Einen eigenen Straftatbestand für sexualisierte Deepfakes gab es im September 2026 nicht. Die Verbreitung eines erkennbaren Bildnisses ohne Einwilligung kann aber nach § 33 KUG strafbar sein, je nach Inhalt kommen § 201a Abs. 2 StGB und Beleidigungsdelikte hinzu. Betroffene sichern Beweise, lassen Inhalte nach Art. 16 DSA entfernen und stellen innerhalb von drei Monaten Strafantrag.
Olivier Maciejewski, Gründer von OFM Legal
Ihr AnsprechpartnerOlivier MaciejewskiGründer von OFM Legal · Ehemaliger internationaler Wirtschaftsanwalt (HEC Paris, Arendt, Clifford Chance) · Offizieller Partner von MYMSein Werdegang Aktualisiert am 30. September 2026

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung zu Ihrer konkreten Situation. OFM Legal ist keine Rechtsanwaltskanzlei: Rechtsdienstleistungen und Vertretung vor Gericht übernehmen unsere Partneranwälte.

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