Agenturen & Manager

KI im OFM: Chatbots, virtuelle Models und Klone, was das Recht Agenturen erlaubt.

KI im OFM: Chatbots, KI-Models, Klone von Gesicht oder Stimme. Was die KI-Verordnung seit 2. August 2026 verlangt und welche Vertragsklauseln nötig sind.

Von Olivier MaciejewskiAktualisiert am 13. September 202613 Min. Lesezeit
KI OFMOnlyFans KIKI Model OnlyFansOnlyFans Chatbot
Das Wichtigste
  • Seit dem 2. August 2026 verlangt Art. 50 der KI-Verordnung, dass Menschen erfahren, wenn sie mit einer KI interagieren, und dass Deepfakes offengelegt werden: Ein Chatbot, der sich als Creatorin ausgibt, ist keine reine Stilfrage mehr.
  • OnlyFans, MYM und Fanvue verlangen alle, dass KI-Inhalte gekennzeichnet werden (#ai, „image virtuelle“, Hinweis in der Bio); ausdrücklich offen für reine KI-Creator ist nur Fanvue.
  • Wer Fans glauben lässt, sie schrieben mit der Creatorin, während eine Maschine antwortet, handelt nach unserer Einschätzung irreführend im Sinne des UWG: Abmahnung, Unterlassung und Schadensersatzansprüche getäuschter Fans (§ 9 Abs. 2 UWG) sind die Folge.
  • Wer Gesicht oder Stimme einer Creatorin klont, braucht ihre konkrete, widerrufliche und schriftliche Einwilligung; ohne sie verletzt er ihr Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG) und ihr Persönlichkeitsrecht.
  • Der Vertrag zwischen Agentur und Creatorin braucht KI-Klauseln: erlaubte Nutzungen, Freigabe, Kennzeichnung, Eigentum am trainierten Modell und Löschung bei Vertragsende.

Rechtslage und Zahlen geprüft am 13. September 2026. Die Quellen finden Sie am Ende des Artikels.

KI im OFM ist legal, aber nicht zu beliebigen Bedingungen. Eine Agentur darf einen Chatbot den Fans antworten lassen, KI-generierte Inhalte veröffentlichen oder ein virtuelles Model betreiben, wenn sie drei Regeln einhält: Sie legt den KI-Einsatz offen (die KI-Verordnung verlangt es seit dem 2. August 2026, und OnlyFans, MYM und Fanvue verlangen eine Kennzeichnung), sie lässt Fans nie glauben, sie schrieben mit der Creatorin, wenn eine Maschine antwortet, und sie holt die schriftliche Einwilligung der Creatorin ein, bevor sie deren Gesicht oder Stimme klont. Dieser Leitfaden geht jede Regel Plattform für Plattform durch, nennt die KI-Klauseln für den Vertrag und sagt, was eine Creatorin verlangen sollte, bevor sie zustimmt.

Was ist mit „KI-OFM“ gemeint?

Unter dem Begriff fasst die Branche drei Praktiken zusammen, die rechtlich unterschiedlich zu behandeln sind.

  • Der Chatbot im Chatting. Ein Werkzeug formuliert oder schlägt Nachrichten an Fans vor, verschickt sie teils selbständig und verkauft Einzelinhalte (PPV). Das ist die verbreitetste Nutzung und diejenige, die am stärksten mit dem Verbraucher- und Wettbewerbsrecht in Berührung kommt.
  • Das virtuelle Model, zu 100 % KI. Eine Person, die es nicht gibt, vollständig generiert, mit eigenem Konto. Hier ist kein Recht am eigenen Bild betroffen, aber die Plattformregeln unterscheiden sich stark.
  • Der Klon einer echten Creatorin. Ein Modell, trainiert auf ihren Fotos oder ihrer Stimme, erzeugt Inhalte, die sie nie aufgenommen hat. Das ist die heikelste Praxis: Recht am eigenen Bild, Datenschutz und, sobald die Inhalte sexuell sind, auch Strafrecht.

Was wir in der Praxis sehen: KI-gestützte Chat-Tools, die eingeführt wurden, ohne dass jemand informiert wurde, Verträge, die zur KI schweigen, und Zustimmungen zum Klonen per Sprachnachricht. Am Tag einer Trennung oder einer Meldung ist genau das das erste Dokument, nach dem gefragt wird.

Was verlangt die KI-Verordnung seit dem 2. August 2026?

Die europäische KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) enthält in Art. 50 Transparenzpflichten, die seit dem 2. August 2026 gelten. Die Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 hat die Pflichten für Hochrisiko-Systeme verschoben, diese Transparenzpflichten aber nicht.

Drei Pflichten betreffen das OFM:

  1. Hinweis auf die KI (Art. 50 Abs. 1). Ein System, das für die Interaktion mit Menschen bestimmt ist, muss so gestaltet sein, dass diese erfahren, dass sie mit einer KI interagieren, es sei denn, das ist für eine vernünftig informierte Person offensichtlich. Bei einem Konto, das als das einer echten Frau präsentiert wird, greift diese Ausnahme praktisch nie.
  2. Kennzeichnung erzeugter Inhalte (Abs. 2). Bilder, Videos, Audio und Texte eines generativen Werkzeugs müssen maschinenlesbar markiert sein. Diese Pflicht trifft den Anbieter des Werkzeugs; für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, sieht die Omnibus-Verordnung eine Übergangsfrist von vier Monaten vor, also bis zum 2. Dezember 2026.
  3. Offenlegung von Deepfakes (Abs. 4). Die Verordnung definiert einen Deepfake als KI-erzeugten oder manipulierten Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der realen Personen ähnelt und fälschlich als echt erscheinen würde. Wer ihn verwendet, muss offenlegen, dass er künstlich erzeugt ist. Ein realistischer Inhalt aus dem Klon einer echten Creatorin fällt grundsätzlich unter diese Definition.

Eine Unterscheidung ist wichtig: Abs. 1 richtet sich an den Anbieter, also denjenigen, der das System entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen in Betrieb nimmt. Eine Agentur, die ein handelsübliches Chat-Tool nutzt, ist in der Regel Betreiberin; eine Agentur, die einen eigenen Chatbot zusammensetzt und unter ihrer Marke laufen lässt, kann Anbieterin werden. In beiden Fällen gilt das Wettbewerbsrecht.

Verstöße gegen Art. 50 können mit Geldbußen bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden (Art. 99). Die Omnibus-Verordnung verbietet außerdem ab dem 2. Dezember 2026 KI-Systeme, mit denen nicht einvernehmliches intimes Material erzeugt oder manipuliert wird.

OnlyFans, MYM, Fanvue: was erlauben die Plattformen?

Alle drei Plattformen lassen KI zu, mit Unterschieden, die für ein Projekt mit einem virtuellen Model alles entscheiden.

OnlyFansMYMFanvue
KI-generierte InhalteErlaubt, wenn klar beschriftet (#ai, #AIGenerated)Erlaubt, wenn gekennzeichnet („image virtuelle“, #AI, #AIgenerated), KI-Badge möglichErlaubt mit klarem, sichtbarem Hinweis (Bildunterschrift, Wasserzeichen, Bio)
Darstellung einer realen PersonDie Creatorin haftet für alles auf ihrem KontoVerboten ohne formelle schriftliche Einwilligung der Person, auch bei ProminentenKeine Imitation anderer realer Personen; KI-Replik nur mit dokumentierter Einwilligung und Identitätsprüfung der Person
Chatbot oder Dritte in den NachrichtenKeine spezielle öffentliche Regel; Verantwortung der Creatorin bleibtErlaubt: Chatbot, Beauftragter oder KIKeine spezielle öffentliche Regel gefunden
Reines KI-ModelKeine ausdrückliche Öffnung in den öffentlichen BedingungenKeine Unterscheidung in den AGB, Kennzeichnung PflichtZugelassen, KI-Kennzeichen in der Bio, gleiche Identitätsprüfung

Bei OnlyFans verlangen die Nutzungsbedingungen eine klare Beschriftung jedes KI-generierten Inhalts und stellen klar, dass die Hilfe eines Dritten bei der Kontoführung die rechtliche Verantwortung der Creatorin nicht berührt. Lassen Sie vor dem Start eines virtuellen Models auf OnlyFans die geltende Nutzungsrichtlinie prüfen.

MYM (AGB vom 24. Juli 2025) erlaubt KI für die Erstellung von Inhalten und die Verwaltung der Nachrichten und schließt jede Haftung gegenüber einem Fan aus, der sich getäuscht fühlt, weil er nicht direkt mit der Creatorin schreibt. Diese Klausel schützt MYM, nicht die Agentur und nicht die Creatorin: Die Rechte der Verbraucher lassen sich nicht vertraglich ausschalten.

Fanvue lässt KI-Creator zu, erkennbar an einem Kennzeichen in der Bio. Die Community-Richtlinien (Fassung vom 14. Juni 2026) verbieten, mit KI eine andere reale Person als den Kontoinhaber zu imitieren, schließen jede Ähnlichkeit mit Minderjährigen aus und lassen Inhalte, die eine reale Person nachbilden, nur mit deren dokumentierter Einwilligung und Identitätsprüfung zu. Die Einzelheiten stehen in unserem Vergleich von OnlyFans, MYM, Fansly und Fanvue.

OnlyFans-Chatbot: Darf der Fan glauben, er schreibe mit der Creatorin?

Nein. Die Frage ist nicht neu: Menschliche Chatter schreiben schon heute im Namen der Creatorin, und wie man ihre Arbeit rechtlich aufstellt, erklären wir im Beitrag über Chatter und Scheinselbständigkeit. Die KI verändert den Maßstab und bringt eine Vorschrift ins Spiel, die genau das Verschweigen der Maschine erfasst.

Nach § 5 UWG handelt unlauter, wer unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale einer Dienstleistung macht; nach § 5a UWG gilt dasselbe, wenn wesentliche Informationen vorenthalten werden. Was ein Fan in einer Privatnachricht oder für einen „persönlichen“ Inhalt bezahlt, ist oft gerade der persönliche Charakter des Austauschs. Die Folgen sind in Deutschland vor allem zivilrechtlich: Abmahnungen und Unterlassungsklagen, und seit 2022 ein eigener Schadensersatzanspruch der Verbraucher, die durch eine unlautere Handlung zu einer Entscheidung veranlasst wurden, die sie sonst nicht getroffen hätten (§ 9 Abs. 2 UWG). Wer Fans gezielt belügt, um Zahlungen auszulösen, kann sich zudem dem Vorwurf des Betrugs (§ 263 StGB) aussetzen.

Die Bedingungen von OnlyFans gehen in dieselbe Richtung: Die Creatorin garantiert, dass jeder Inhalt seiner Beschreibung entspricht, auch dem, was sie über seine Art sagt. Ein Video, das als „nur für dich aufgenommen“ verkauft und von einem Klon erzeugt wird, ist falsch beschrieben.

Die Linie, die wir empfehlen:

  • ein klarer Hinweis in der Bio, etwa „Nachrichten werden von meinem Team mit KI-Werkzeugen betreut“;
  • immer eine ehrliche Antwort, wenn ein Fan fragt, ob er mit einem Bot schreibt;
  • keine falschen Behauptungen wie „das bin wirklich ich“ oder „100 % ich, kein Team“;
  • menschliche Kontrolle der Verkaufsnachrichten und sensibler Anfragen, und Übergabe an einen Menschen, sobald ein Fan Anzeichen von Verletzlichkeit oder Abhängigkeit zeigt;
  • dieselben Verbote wie für Chatter: keine angebotenen oder angedeuteten Treffen, keine persönlichen Daten, keine Versprechen, die die Creatorin nicht halten wird.

Gesicht oder Stimme einer Creatorin klonen: welche Einwilligung?

Ein Klon entsteht aus Fotos, Videos oder Aufnahmen der Creatorin. Drei Regelwerke greifen.

Recht am eigenen Bild und Persönlichkeitsrecht. Bildnisse dürfen nach § 22 KUG nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden. Vorsicht bei einer Besonderheit: Hat die abgebildete Person für die Aufnahmen eine Entlohnung erhalten, gilt die Einwilligung im Zweifel als erteilt. Deshalb muss schriftlich feststehen, wofür sie gilt und wofür nicht. Die Stimme ist kein Bildnis, aber durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt; der Bundesgerichtshof hat im Fall Marlene Dietrich (Urteil vom 1. Dezember 1999, I ZR 49/97) anerkannt, dass das Persönlichkeitsrecht vermögenswerte Bestandteile hat, die vor unerlaubter kommerzieller Verwertung geschützt sind.

Strafrecht. Wer ein Bildnis ohne Einwilligung verbreitet, macht sich nach § 33 KUG strafbar (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, nur auf Antrag). Ob ein vollständig KI-generiertes Bild als Bildnis im Sinne des KUG gilt, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt; erkennbare Montagen einer realen Person werden überwiegend erfasst. Einen eigenen Straftatbestand für Deepfakes gibt es in Deutschland im September 2026 noch nicht: Der Bundesrat hat einen Entwurf für einen neuen § 201b StGB eingebracht (Bundestagsdrucksache 21/1383), und das Bundesjustizministerium hat am 17. April 2026 einen Referentenentwurf gegen digitale Gewalt vorgelegt, der sexuelle Deepfakes ausdrücklich erfassen soll. Beides ist noch nicht Gesetz. Eine Agentur, die einen Klon nach Vertragsende oder über das Vereinbarte hinaus weiter nutzt, bewegt sich trotzdem auf dünnem Eis.

Datenschutz. Fotos und Sprachaufnahmen sind personenbezogene Daten. Zu biometrischen Daten, einer besonderen Kategorie nach Art. 9 DSGVO, werden sie, wenn sie mit speziellen technischen Verfahren verarbeitet werden, die eine eindeutige Identifizierung ermöglichen (Art. 4 Nr. 14 DSGVO). Das Training eines Modells auf einem Gesicht oder einer Stimme fällt nicht automatisch darunter, doch die Vorsicht gebietet, es so zu behandeln: ausdrückliche Einwilligung für einen bestimmten Zweck, erhöhte Sicherheit, feste Speicherdauer. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden (Art. 7 Abs. 3 DSGVO) und darf nicht an den Rest des Vertrags gekoppelt sein: Eine Creatorin muss den Klon ablehnen können, ohne ihre Agentur zu verlieren.

In der Praxis gehört die Einwilligung in ein eigenes, vom Managementvertrag getrenntes und unterschriebenes Dokument: was geklont wird (Gesicht, Körper, Stimme), für welche Inhalte, auf welchen Plattformen, mit welchen Grenzen (denselben wie bei echten Inhalten), für welche Dauer und was beim Widerruf geschieht. MYM verlangt ohnehin für jeden KI-Inhalt, der eine Person darstellt, eine formelle schriftliche Einwilligung.

Entdeckt eine Creatorin einen Klon, den sie nie erlaubt hat: Screenshots mit Datum und URL, Meldung an die Plattform, Strafanzeige mit Strafantrag innerhalb von drei Monaten (§ 77b StGB) und Löschanträge bei Drittseiten. Über StopNCII können Erwachsene intime Bilder auf Partnerplattformen sperren lassen. Die Schritte im Einzelnen stehen in unserem Leitfaden zum OnlyFans-Leak.

Welche KI-Klauseln gehören in den Vertrag zwischen Agentur und Creatorin?

Ein Managementvertrag aus der Zeit vor 2025 sagt meist nichts zur KI. Nötig ist ein Nachtrag oder ein KI-Anhang, der mindestens acht Punkte regelt.

  1. Erlaubte Nutzungen. Chatbot, Bilder, Videos, Stimme: jede Nutzung einzeln, je Plattform. Was nicht aufgeführt ist, ist verboten.
  2. Einwilligung zum Klon. Ein eigenes, unterschriebenes Dokument mit genauem Umfang, widerruflich.
  3. Vorherige Freigabe. Die Creatorin gibt erzeugte Inhalte vor der Veröffentlichung frei, oder Stichproben je Inhaltsart.
  4. Transparenz. Einhaltung von Art. 50 der KI-Verordnung und der Kennzeichnungsregeln jeder Plattform; nie ein Dementi gegenüber einem Fan.
  5. Regeln für den Chatbot. Verbotene Themen, menschliche Kontrolle der Verkäufe, Übergabe an einen Menschen, Aufbewahrung der Gespräche.
  6. Eigentum am Modell. Trainingsdaten und Modell bleiben der Creatorin zugeordnet; die Agentur erhält nur ein auf den Vertrag beschränktes Nutzungsrecht, ohne Weiterverwendung oder Verkauf.
  7. Vertragsende. Löschung von Modell und Daten innerhalb einer festen Frist, mit Bestätigung, und Regelung für bereits veröffentlichte Inhalte.
  8. Haftung und Aufteilung. Die Agentur stellt die Creatorin von den Folgen einer regelwidrigen Nutzung frei (Sperre, Ansprüche, Bußgelder), und der Anteil der Creatorin an den Einnahmen des Klons steht im Vertrag.

Diese Klauseln ergänzen die Punkte aus unserem Beitrag zu den Klauseln im Agenturvertrag. Sie gehören zu den Unterlagen, mit denen eine Agentur belegen kann, dass sie rechtmäßig arbeitet, wie im Beitrag Ist eine OFM-Agentur legal? beschrieben.

Creatorin: was Sie verlangen sollten, bevor Sie KI zustimmen

KI kann Ihnen Zeit sparen. Sie kann aber auch mit Ihrem Gesicht Inhalte erzeugen, die Sie nie aufgenommen hätten. Bevor Sie zustimmen:

  • Verlangen Sie eine schriftliche Liste aller KI-Werkzeuge, die auf Ihrem Konto eingesetzt werden, auch für die Nachrichten.
  • Geben Sie keine Foto- oder Tonaufnahmen zum Training eines Modells heraus, ohne ein unterschriebenes Dokument, das die Nutzung beschreibt.
  • Legen Sie Ihre Grenzen fest, für erzeugte Inhalte wie für echte: Was Sie nicht drehen würden, dürfen Sie auch nicht erzeugen lassen.
  • Bestehen Sie auf der Löschung des Modells bei Vertragsende, mit Bestätigung, und behalten Sie eine Kopie von allem, was Sie unterschrieben haben.
  • Lesen Sie Ihren bestehenden Vertrag erneut: Eine weit gefasste Rechteeinräumung „für alle Medien und ohne zeitliche Begrenzung“ kann herangezogen werden, um einen Klon zu rechtfertigen. Sie lässt sich nachverhandeln.

Wenn Ihre Agentur bereits KI einsetzt, ohne mit Ihnen darüber gesprochen zu haben, sprechen Sie das Thema an, schriftlich.

Kurz gesagt

KI im OFM ist weder verboten noch regelfrei. Der Fan muss wissen, wann er mit einer Maschine schreibt, erzeugte Inhalte müssen gekennzeichnet sein, und kein Klon entsteht ohne schriftliche Einwilligung der Creatorin. Für eine Agentur besteht die Compliance aus drei Dokumenten: einem klaren Hinweis auf jedem Konto, schriftlichen Regeln für den Chatbot und einem KI-Anhang zum Vertrag. Auf unserer Seite für Agenturen und Manager steht, wie wir Sie dabei begleiten: OFM Legal berät zu Struktur, Compliance und Risiken, die Vertragsentwürfe übernehmen unsere Partneranwälte.

Häufige Fragen

Ist KI auf OnlyFans erlaubt?
Ja, wenn KI-generierte Inhalte gekennzeichnet sind: Die Nutzungsbedingungen von OnlyFans verlangen eine klare Beschriftung wie #ai oder #AIGenerated. Die Creatorin bleibt rechtlich für alles verantwortlich, was auf ihrem Konto erscheint, auch wenn eine Agentur ihr hilft. Seit dem 2. August 2026 kommt die Transparenzpflicht der KI-Verordnung gegenüber Menschen hinzu, die mit einer KI interagieren oder einen Deepfake sehen.
Darf ein KI-Chatbot den Fans anstelle der Creatorin antworten?
Grundsätzlich ja: MYM erlaubt in seinen Nutzungsbedingungen ausdrücklich, die Nachrichten durch einen Chatbot oder eine KI verwalten zu lassen. Der Fan darf aber nicht getäuscht werden: Die KI-Verordnung verlangt einen Hinweis, wenn nicht offensichtlich ist, dass eine KI antwortet, und das UWG verbietet irreführende geschäftliche Handlungen. Ein klarer Hinweis in der Bio und eine ehrliche Antwort, wenn ein Fan nachfragt, sind das Minimum.
Kann man ein reines KI-Model auf OnlyFans oder MYM betreiben?
Fanvue lässt das ausdrücklich zu: Jeder KI-Creator trägt ein KI-Kennzeichen in der Bio und durchläuft dieselbe Identitätsprüfung wie alle anderen. MYM erlaubt KI-Inhalte, wenn sie gekennzeichnet sind und niemanden ohne dessen schriftliche Einwilligung darstellen. Für OnlyFans haben wir in den öffentlichen Bedingungen keine vergleichbare Öffnung gefunden: Lassen Sie das Projekt vor dem Start an der geltenden Nutzungsrichtlinie prüfen.
Braucht man die Einwilligung der Creatorin, um ihre Stimme oder ihr Gesicht zu klonen?
Ja, für genau beschriebene Nutzungen und aus Beweisgründen schriftlich. Bildnisse dürfen nach § 22 KUG nur mit Einwilligung verbreitet werden, und der Bundesgerichtshof schützt die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts vor unerlaubter kommerzieller Verwertung. MYM verlangt für jeden KI-Inhalt, der eine Person darstellt, deren formelle schriftliche Einwilligung.
Was riskiert eine Agentur, die den KI-Einsatz vor den Fans verschweigt?
Wettbewerbsrechtlich Abmahnungen und Unterlassungsklagen sowie Schadensersatzansprüche getäuschter Verbraucher (§ 9 Abs. 2 UWG). Nach der KI-Verordnung sind für Verstöße gegen Art. 50 Geldbußen bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes vorgesehen. Und ganz unmittelbar: die Sperre des Kontos durch die Plattform.
Olivier Maciejewski, Gründer von OFM Legal
Ihr AnsprechpartnerOlivier MaciejewskiGründer von OFM Legal · Ehemaliger internationaler Wirtschaftsanwalt (HEC Paris, Arendt, Clifford Chance) · Offizieller Partner von MYMSein Werdegang Aktualisiert am 13. September 2026

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung zu Ihrer konkreten Situation. OFM Legal ist keine Rechtsanwaltskanzlei: Rechtsdienstleistungen und Vertretung vor Gericht übernehmen unsere Partneranwälte.

Unsere Partner
MYMLegaFlowOMAZEOLegal Venture Partners
Alle Partner ansehen
Sprechen wir über Ihre Agentur

Das Finanzamt kündigt sich nicht an.

Ein kostenloses 15-minütiges Gespräch, um die Risiken Ihrer Agentur zu erkennen, danach ein schriftliches Angebot. Antwort innerhalb von 24 Stunden.

Olivier Maciejewski bei einem Arbeitstermin